Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Vereinbarung über Vorhaben im Land Kärnten (Bund – Kärnten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1983Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1983,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 17Artikel 10, Paragraph 17
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
§ 17.Paragraph 17,
Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den §§ 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Abs. 3 genannten Maßnahmen. Soweit im Rahmen dieser Vereinbarung nicht Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet. Diese Befristung gilt nicht für die in den Paragraphen 4, 8, 9, 10, 11 und 12 Absatz 3, genannten Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR12010527
Alte Dokumentnummer
N1198310851R